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Ende 2014 wurde die EU-Richtlinie zur Berichterstattung nicht-finanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen beschlossen. Erfreuliche Änderungen zur ersten Fassung ist u.a., dass der Nachhaltigkeitsbericht nicht gemeinsam mit dem Geschäftsbericht veröffentlicht werden muss.
Umsetzung in nationales Recht
Die Mitgliedsstaaten sind nun aufgefordert, diese Vorgaben bis Ende 2016 in nationales Recht umzuwandeln. Die genannten Vorschriften sind für das am 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr oder während des Kalenderjahres 2017 für alle Unternehmen im Geltungsbereichdes Artikels 1 umzusetzen.
In den kommenden Gesprächen ist die Klärung u.a. folgender Punkte wesentlich:
- Mitgliedstaaten sind für die Definition von öffentlich relevanten Unternehmen zuständig. Eine Klarstellung, welche zusätzlichen Unternehmen lt. dieser Vorgabe betroffen sein werden, ist dringend notwendig.
- Es sollte rasch geklärt werden, ob zusätzliche Berichtsanforderungen von nationaler Seite angedacht sind.
- Sinnvoll erscheint eine klare Definition zur Berichtspflicht bei den Lieferanten. Eventuell sollte man sich auf die TOP 10 bzw. TOP 25 Lieferanten (bezogen auf den Umsatz) beschränken. Die Entwicklung eines Leitfadens für Lieferanten bzw. eine Definition von Mindestangaben wird begrüßt. Dies würde für Lieferanten, die div. Anfragen durch mehrere große Unternehmen erhalten, die Datensammlung vereinfachen.
Auf der Homepage des österreichischen Parlament finden Sie eine Sammlung der wichtigsten Dokumente zur Richtlinie 2014/95/EU.
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